Die Julis Augsburg fordern, dass die Inanspruchnahme der Sterbehilfe erleichtert wird, um den Menschen die Möglichkeit zu bieten, selbstbestimmt über den Zeitpunkt ihres Ablebens zu entscheiden. Jedoch ist es selbstverständlich, dass dafür auch vernünftige Regeln geschaffen werden müssen, die sich sowohl an dem Selbstbestimmungsrecht des Kranken als auch an den verbunden Gefahren einer rechtlichen Erleichterung der Inanspruchnahme der Sterbehilfe orientieren. Im Klartext heißt das, wir brauchen Regeln, die den Menschen die Möglichkeit geben, ihr Ableben selbstbestimmt zu gestalten. Gerade auf die Freiwilligkeit und Ernsthaftigkeit des Sterbewunsches des Patienten ist hierbei besonders einzugehen.
Im Falle eines Sterbewunsches ist ein Antrag bei Gericht zu stellen. Dieses hat über den Antrag nach folgenden Voraussetzungen einzelfallbezogen zu entscheiden:
- Die geistige Urteilsfähigkeit und der tatsächliche Wille des Antragenden ist durch ein psychologisches Gutachten, verbunden mit entsprechenden Vorgesprächen, nachzuweißen und zwar durch einen amtsärztlichen Psychologen
- Der körperliche Zustand ist von ärztlicher Seite zu bestätigen
- Die Frist, nach der der Antragende seinen Willen nochmals äußern muss, ist von den Psychologen und Ärzten einzefallbezogen zu entscheiden
- Der Antragende ist über sämtliche Alternative zu informieren
Ablauf
Der Tod muss durch den Patienten selbst herbeigeführt werden, sofern dieser dazu in der Lage ist. Ansonsten darf Hilfestellung durch den behandelnden Arzt oder eine vom Patienten benannte Person unter Aufsicht des Arztes gewährt werden. Der Arzt muss bei Verabreichung anwesend sein und während des Sterbevorgangs in erreichbarer Nähe bleiben.
Rechtliche Ermöglichung der Begleitung des Sterbevorganges bei persönlichem Bedarf durch gemeinnützige und qualifizierte Organisationen.
Rechtliches
Der Patient hat das Recht, für seinen Freitod einen Ort seiner Wahl zu bestimmen.
Die Straflosigkeit der Beihilfe zum Suizid (sofern die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde) muss gewährt werden, zudem muss der Straftatbestand der Unterlassenen Hilfeleistung für den Bereich des betreuten Sterbens ausgesetzt werden.
Die Kosten sind vom Antragenden vollständig zu tragen.
Im Falle der Mittellosigkeit kann Antrag auf staatliche Unterstützung beantragt werden.
Sorgfaltspflicht
Die Sorgfaltspflicht des Arztes und der gemeinnützigen Organisationen bzw. der daran beteiligten Personen ist erfüllt, wenn die oben aufgezählten Kriterien und Voraussetzungen erfüllt wurden.